Die Umweltministerkonferenz hat am 17.11.2017 die LAI-Empfehlung vom 05./06.09.2017 zur Anwendung des Interimsverfahrens bzgl. Schallimmissionsschutz zur Kenntnis genommen.
Für bestehende oder in Bau befindliche Anlagen, ist dieses Berechnungsmodell nicht angewendet worden. Deshalb muss bis zum 17.02.2018 die Nachberechnung beim zuständigen RP angefordert werden. Danach erlischt diese Möglichkeit der Nachbesserung.
Rechtsanwalt Armin Brauns von VERNUNFTKRAFT hat hierzu ein Merkblatt mit Hinweisen zum Interimsverfahren und zur Fristwahrung erstellt.
Es gibt in allen Planungsstufen Handlungsoptionen:
1. Anträge befinden sich noch im Genehmigungsverfahren:
Unbedingt bei der Genehmigungsbehörde auf Anwendung des Interimsverfahrens bestehen. Dies gilt auch für vorbereitende Bauleitplanverfahren der Kommunen und Abstandskriterien der Regionalplanverfahren!
2. Genehmigung ist bereits erteilt, das Verfahren ist aber noch innerhalb eines Widerspruchs- und Klageverfahrens:
Unbedingt im Verlauf des Widerspruchs- und Klageverfahrens auf eine Überprüfung nach dem Interimsverfahren bestehen!
3. Abgeschlossene Verfahren, WKA sind genehmigt bzw. werden bereits betrieben:
Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ist mit entsprechender Begründung möglich!
Wichtig: Diese Möglichkeit verfristet 3 Monate nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen! Die Bekanntgabe des Interimsverfahrens war am 17.11.2017 – die Dreimonatsfrist endet somit am 17.02.2018 !!! Hier ist absolute Eile geboten !!! Eine Riesenchance für alle, die bislang dachten, dass es bereits zu spät wäre !!!
Allen Betroffenen ist zu raten, hier sofort aktiv zu werden – selbst oder besser mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes.
Weitere Informationen auf der Seite der Vernunftkraft-Hessen inkl. Hinweisen zum Verfahrensablauf von Rechtsanwalt Armin Brauns – s.